§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit den Besteller.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Der Besteller ist verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht; darüber hinaus sind im kaufmännischem Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte
– gleich aus welchem Rechtsverhältnis – uns gegenüber ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.
§ 4 Lieferzeit
Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.
Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen aufgrund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir verpflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach § 2 Ziffer 4 wird von den beiden vorstehenden Absätzen nicht berührt. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen vorhersehbaren und typischen Schaden.
§ 5 Gefahrübergang
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Mitwirkung des Bestellers
Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner mit und eine Postanschrift und E-Mail Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprechpartner.