§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit den Besteller.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Der Besteller ist verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht; darüber hinaus sind im kaufmännischem Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte

– gleich aus welchem Rechtsverhältnis – uns gegenüber ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.

§ 4 Lieferzeit 

Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.

Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen aufgrund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir verpflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach § 2 Ziffer 4 wird von den beiden vorstehenden Absätzen nicht berührt. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen vorhersehbaren und typischen Schaden. 

§ 5 Gefahrübergang 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. 

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. 

§ 6 Mitwirkung des Bestellers

Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner mit und eine Postanschrift und E-Mail Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprechpartner.

§ 7 Liefergegenstand

Unsere Angaben über Maße, Gewicht, Leistungen und Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.

Von uns gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen insoweit auf das Bestehen gewerblicher Schutzrechte bzw. Urheberrechte hin. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für das Ausführen eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.

Eine funktionelle Endprüfung unserer Produkte ist nur Teil des Liefergegenstandes, soweit diese gesondert vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung obliegt die funktionelle Endprüfung dem Besteller.

§ 8 Mängelgewährleistung 

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nach dem neuesten Stand der Technik und in gewissenhafter Arbeitsweise gefertigt werden. Gleichwohl sind Mängel unserer Produkte im Hard- und Software- Design und bei den Herstellungsprozessen nicht unvermeidbar. Für unvermeidbare Mängel in diesem Sinne haften wir nur auf Nachlieferung bzw. Nachbesserung (Nacherfüllung); darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Funktionsmängel unserer Produkte dann, wenn uns nur eine optische Prüfung und nicht auch eine funktionelle Prüfung obliegt und der Funktionsmangel bei einer funktionellen Prüfung hätte entdeckt werden können. Wir leisten für die nach Ziffer 7 geregelte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller ein mangelfreies Produkt nachliefern oder den mangelhaften Zustand beseitigen. Entscheiden wir uns für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Besteller weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und unsere Vertretungspflicht feststehen und nachgewiesen sind. 

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bezüglich der Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes sowie eines Schadenersatzanspruches verweisen wir auf § 9. 

Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte ein Jahr. Sie erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Besteller Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen werden bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers insbesondere in Prospekten, Broschüren, etc. stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.

Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Besteller gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich durch uns festgehalten wurden.

§ 9 Rücktrittsrecht des Käufers und
sonstige Haftung des Verkäufers 

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesamte Leistung vor Gefahrübergang nach § 5 endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Verkäufer zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall nach § 4 Abs. 2 vorliegender Bestimmungen. Soweit Teilleistungen möglich sind, die für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatz 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Regelung des § 8 bleibt hiervon unberührt. 

Für vorsätzlich verursachte Schäden haften wir in voller Höhe.

Wir haften für von uns schuldhaft verursachte Schäden in Fällen von
grober Fahrlässigkeit und für die leichtfahrlässige Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Eine darüber hinausgehende Haftung übernehmen wir nur im Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bis zu einer maximalen Höhe von € 500.000,00.

§ 10 Eigentumsvorbehalt 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt keine Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen wird die Haftung für Luftfahrtrisiken, die mit dem Liefergegenstand in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen.

Eine Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Ziffer 5 und Ziffer 6 unberührt.

Für alle Ansprüche, die gegen uns auf Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung geltend gemacht werden – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Absatz 3 und Absatz 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Regelung des § 8 Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.

Eine Verwendung von RoHS-konformen Alternativartikeln zur Fertigung des Liefergegenstands durch uns ist, auch ohne ausdrücklich dahingehende Freigabe durch den Besteller in jedem Einzelfall unter der Maßgabe zulässig, dass die technische Produktspezifikation als solche, abgesehen von prozesstechnisch (z.B. Verarbeitungstemperatur) und materialtechnisch (RoHS- Stoffgrenzwerte) unvermeidbaren Modifikationen, für die jeweils zur Herstellung des Liefergegenstands durch uns verwendeten Alternativartikel unverändert bleibt. Wir weisen darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, die Vorschriften der EU-Richtlinien 2002/95/ EG /RoHS) und 2002/96/EG (WEEE) sowie der in deren Ausführung ergangenen nationalen Vorschriften (Deutschland: ElektroG) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten und insbesondere für die Einhaltung der entsprechenden Verwendungs- und Entsorgungsvorgaben verantwortlich ist.

Der Besteller hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn von uns bezogenen Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhr- bzw. Importbeschränkungen unterliegen. Sollte ein Produkt oder Teile davon einer Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Besteller auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen zu beschaffen. Der Besteller stellt uns bei festgestellten Verstößen gegen Export- bzw. Importbeschränkungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausdrücklich frei. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Besteller ferner sämtliche uns daraus entstehenden Schäden. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von nationalen bzw. internationalen
Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht trifft uns diesem Fall nicht.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, und dass als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an uns ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 12 Teilnichtigkeit 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.